Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Erkundungs-, Sanierungs- und Ingenieurleistungen

 

GEOtec GmbH

Mainstrasse 123 • 41469 Neuss

Telefon 02137 / 10 42 11
Telefax 02137 / 10 42 35

info@geoteconline.de www.geoteconline.de         

Geschäftsführer Dirk W. Steins
Gerichtsstand Amtsgericht Neuss • HRB 12412
USt Id DE 180 300 552

 

1.1           Vertragsgrundlagen

1.1.1        Unserem Angebot liegt zugrunde, dass zur Durchführung der vorstehend beschriebenen Leistungen und Lieferungen der Auftraggeber den Auftragnehmer kostenfrei unterstützt sowie folgende Leistungen und Lieferungen erbringt.

    Zur Durchführung der Geländearbeiten sind folgende Unterlagen notwendig:

                -   Lagepläne M 1:250 oder 1:500 des Untersuchungsgeländes, mit Angabe eines Höhenpunktes, bezogen auf NN (Kanaldeckel, Vermessungspunkt o. ä.) in fotokopierbarer oder scanbarer Form.       

                -   Leitungspläne (Produkt-, Elektro-, Wasser-, Abwasser- und Gasleitungen).

                -   Einholung bzw. Erteilung der Betretungserlaubnis für das gesamte Untersuchungsgelände.

1.1.2.1     Vertragsgrundlagen sind:

                -  das vorliegende Angebot
-  das Auftragsschreiben
-  die HOAI neuester Fassung
-  die VOB und die VOL neuester Fassung
-  die ergänzenden Bestimmungen des BGB
-  die AGB’s der Firma GEOtec GmbH

1.1.2.2     Die Vertragsgrundlagen werden erweitert durch den Ausschluss der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Mit der Vergabe des Auftrages an die GEOtec GmbH nimmt der Auftraggeber die ABG’s der GEOtec GmbH an und stellt die seinigen AGB’s / AEB’s rechtswirksam dahinter.

1.1.3        Haftung

                Der Gutachter / Sanierer haftet bei Eintritt eines von ihm zu verantwortenden Schadensfalles, im Rahmen seines Versicherungsschutzes, bis zur Höhe der Deckungssummen. Diese betragen lt. Versicherungsvertrag:

                -  für Personen- und Sachschäden                        2.000.000,00 

                -  Vermögensschäden                                            2.000.000,00 

1.1.4        Sollte der kalkulierte Kostenaufwand für Personal, Geräte und Verbrauchsmaterial im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen, durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, überschritten werden, so ist dieser gesondert abzurechnen. Es gelten dafür die genannten Einheitspreise bzw. dann einzuholende Angebotspreise.

1.1.5        Der Anbieter hält sich sechs Monate nach Datum der Angebotserstellung an sein Angebot gebunden, sofern dieses nicht anders ausgewiesen ist.

1.1.6        Gemäß § 8 HOAI werden Abschlagsrechnungen für nachgewiesene Leistungen erstellt. Eine erste Teilrechnung wird i. d. R nach Abschluss der Feldarbeiten, die Schlussrechnung mit Vorlage des Untersuchungsberichtes/Gutachtens erstellt werden.

1.1.7        Die Auftragserteilung bedarf der schriftlichen Form.

1.1.8        Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

1.1.9        Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur restlosen Bezahlung.

1.1.10      Als Gerichtsstand gilt für beide Seiten Neuss als vereinbart.

1.1.11      Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

 

1.2           Anlagenmiete und -verkauf                                                   

1.2.1        Alle Preise verstehen sich ab Standort Neuss, zzgl. Verladekosten, zzgl. des zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuersatzes.

1.2.2        Die Anlagen werden gemäß Richtlinien geprüft und nach einem Testlauf in Neuss übergeben oder sofern die Anlagen durch dritte hergestellt werden, am Ort des Anlagenherstellers übergeben.

1.2.3        Alle Anlagen werden gemäß den zum Zeitpunkt des Baues der Anlage gültigen VDE- und DIN-Vorschriften sowie den allg. technischen Regeln und sonstigen Vorschriften, soweit sie die entsprechende Anlage betreffen, gebaut.

1.2.4        Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen und / oder aufgrund von Vorschriften änderungen notwendig werden, sind jederzeit vorbehalten.  

1.2.5        Transport-, Transportversicherungs-, Aufbau-, Abbau- und Montagekosten sind nicht in den Verkaufs- und Mietpreisen enthalten. 

                Diese Kosten werden nach separatem Angebot, nach Aufwand oder gemäß der GEOtec-Preisliste, jeweils nach schriftlicher Vereinbarung grundsätzlich gesondert berechnet.

1.2.6        Beim Verkauf von Anlagen sind keine Service- oder Reparaturleistungen berücksichtigt, soweit sie nicht innerhalb der allgemeinen 6-monatigen Anlagengarantie ab Aufstellungsdatum der Anlage bei Kunden anfallen. Innerhalb der 6-monatigen Vollgarantie übernimmt GEOtec die Materialkosten, die zur Wiederherstellung der Anlage notwendig sind, sofern sich der Anlagenstandort in Deutschland befindet. Gewährleistungen und Garantieleistungen werden grundsätzlich nur für Arbeiten, die GEOtec geleistet hat, gewährt.

1.2.7        In den Servicekosten sind Kosten für den Wechsel von Verbrauchsmaterialien, z.B. Aktivkohle- oder sonstige Filter, sowie die Kosten für Probenahmen und deren Analysen nicht enthalten. Diese Kosten werden gesondert berechnet.

1.2.8        Kosten für eventuell notwendige Genehmigungsverfahren, Platzkosten, Einleitgebühren sowie jegliche Energiekosten, die beim Anlagenbetrieb anfallen, sind nicht  im Kauf- oder Mietpreis enthalten. Diese Kosten sind grundsätzlich vom Betreiber zu zahlen. 

1.2.9        Die GEOtec GmbH ist nicht verpflichtet, sich vom Vorhandensein eventuell erforderlicher behördlicher oder anderer Genehmigungen zu überzeugen. Vor Beginn der Montage der Anlage beim Kunden sind diese Genehmigungen unaufgefordert vorzulegen, anderenfalls geht GEOtec davon aus, dass zum Betrieb der Anlage keine besonderen Genehmigungen notwendig sind. Ersatzansprüche an GEOtec können aus diesem Grund nicht gestellt werden.

1.2.10      Mietbeginn, sowohl bei vereinbarter Anlagenmiete, wie auch bei Mietkauf ist grundsätzlich der Tag der Verladung der Anlage bei GEOtec, Neuss. Mietende ist der Zeitpunkt des Eintreffens der abgebauten Anlage in Neuss. Mietzeiten sind auf 24-stündigen Dauerbetrieb ausgelegt und gelten auch an Sonn- und Feiertagen.

    Behördlich oder von anderer Stelle angeordnete Anlagenstillstände, gleich welcher zeitlichen Länge, werden als Mietzeit, ohne Nachlass, berechnet.

                Soweit Miete oder Mietkauf inklusive Service vereinbart worden ist, können Anlagenstillstandszeiten aufgrund von Anlagenfehlern über 48 Stunden, gerechnet vom Eingang der entsprechenden Fehlermeldung bei GEOtec, Neuss, an normalen Werktagen, bis zum Tage der vollständigen Wiederinbetriebnahme voll zu den jeweiligen Tagesmietsätzen in Abzug gebracht werden.

                Bei der Festsetzung der Meldezeit bleiben Sonn- und Feiertage unberücksichtigt. Folgekosten, die sich aus der verspäteten Meldung eines Anlagenfehlers an GEOtec ergeben, sind vom Kunden zu tragen.

1.2.11      Innerhalb der Miet- und Mietkaufzeit sind die Anlagen durch den Kunden zu versichern. Beschädigungen durch Dritte während der Betriebszeit der Anlagen beim Kunden sind umgehend an GEOtec zu melden. 

1.2.12      Wartezeiten oder Mehrkosten, welche während des Anlagenaufbaues beim Kunden entstehen und von diesem zu vertreten sind, werden grundsätzlich mit Einzelnachweis gesondert berechnet.

                Dies gilt auch für eventuell notwendige Anlagennachrüstungen, die dadurch entstanden sind, daß zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an GEOtec Besonderheiten, die beim Bau der Anlage zu beachten gewesen wären, GEOtec nicht bekanntgemacht worden sind.

1.2.13      Mietrechnungen sind jeweils ohne Abzug einen Monat im voraus zu zahlen.

                Dies gilt auch bei vereinbartem Mietkauf. Gerät der Kunde mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug, so behält sich GEOtec das Recht vor, diese Anlage jederzeit und unter Benachrichtigung der zuständigen Behörde abzuschalten oder abzubauen. Eventuell dadurch entstehende Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

1.2.14      Werden Anlagen innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem von GEOtec bestätigten Aufbautermin, vom Kunden nicht abgenommen, berechnet GEOtec ab diesem Zeitpunkt und längstens bis zu einem Jahr folgende Standgebühren:

                a) bei Miete oder Mietkauf :  50 % der vereinbarten Tagesmiete

                b) beim Kauf:  5 % des Kaufpreises pro angefangenem Monat

                Standgebühren sind grundsätzlich Mehrkosten, die weder auf die Mietkauftilgung noch auf den Kaufpreis angerechnet werden.

1.2.15      Der bei einem Kauf vereinbarte Kaufpreis ist grundsätzlich in folgender Aufteilung und zu folgenden Terminen zu zahlen: 

                a)  1/3  bei  Auftragserteilung innerhalb 14 Tagen ohne Abzug

    b)  1/3  zum vom GEOtec bestätigten Liefertermin der Anlage ohne Abzug

    c) 1/3 nach Inbetriebnahme der Anlage beim Kunden und hier innerhalb 14 Tagen nach der Inbetriebnahme mit Abzug von 2 % Skonto vom Gesamtanlagenpreis und innerhalb 30 Tagen ohne Abzug.

    Anlagenbauverzögerungen, die sich durch die Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen ergeben, müssen grundsätzlich vom Kunden vertreten werden. Eventuell dadurch auftretende Lieferverzögerungen werden in vollem Umfang auf die kostenfreie dreimonatige Anlagenstandzeit bei GEOtec angerechnet. Hierdurch eventuell anfallende Schadenersatzkosten können gegenüber GEOtec nicht geltend gemacht werden.  

1.2.16      Als Gerichtsstand gilt für beide Seiten Neuss als vereinbart.

1.2.17      Nebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

 

            Neuss, den 1.11.2008

 

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